Rundfunkbeitrag Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe

2013 wurde die bisher dahin geltende Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag, eine „Haushalts- und Betriebsstättenabgabe”, abgelöst. Einen entsprechenden Staatsvertrag hatten die Ministerpräsidenten der Bundesländer am 15.12.2010 unterzeichnet (Staatsvertrag als PDF, 1,55MB).

Richtiger wäre allerdings die Bezeichnung als Wohnungs-, Betriebsstätten- und Kraftfahrzeugabgabe. Was sich dahinter verbirgt und welche Hintertüren in den Vertragstext eingebaut wurden, kann in den entsprechenden Abschnitten nachgelesen werden.

Für die bis Ende 2012 geltende Rundfunkgebühr in Bezug auf „neuartige Rundfunkempfangsgeräte” wie PCs habe ich einen Prozess gegen den Hessischen Rundfunk geführt und erfolgreich abgeschlossen. Unter pc-gebuehr.de kann der Verlauf dieses Verfahrens nachgelesen werden.

 

Die Nichtannahmeentscheidung der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 601/23 vom 24. April 2023 enthält in Absatz 9 einen interessanten Hinweis:
Rundfunkbeitragszahler können sich wohl doch auf dem Rechtsweg gegen unausgewogenen Rundfunk wehren. Im konkreten Fall wurde allerdings der Rechtsweg nicht eingehalten, was die Nichtannahme begründet.

Einzelmeldung

Der Beitragsservice hat mir heute mitgeteilt, es würde für meine Betriebsstätte kein Rundfunkbeitrag bezahlt. Das gleiche Spiel hatte ich schon vor fast exakt zehn Jahren (siehe Meldung vom 22.02.2014).

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